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Vereinsrecht    

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Der Erste Freie Tierschutzverein Leipzig u.U. e.V. gehört dem Deutschen Tierschutzbund an.

Die Tierheimordnung des Tierschutzbunds ist für alle zugehörigen Vereine voll gültig.

Die Rechtsabteilung des Tierschutzbunds hat zudem das Tierschutzhandbuch herausgegeben.

Darin werden die gesetzlichen Vorgaben für die Arbeit gemeinnütziger Vereine umfassend erläutert.

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Im Folgenden rot: Zitate aus Tierschutzhandbuch oder Tierheimordnung

              schwarz: Situation in Verein bzw. im Tierheim Leipzig

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Vereinsleitung

In einem gemeinnützigen Verein sollte der Vorstand die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich führen.

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Tierschutzhandbuch:  
(S. 51) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Geschäftsführung ist jede im Dienst des Vereins stehende Tätigkeit und zwar sowohl rein tatsächlicher Art (z.B. Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen) wie auch rechtsgeschäftlicher Art (z.B. Einstellung von Personal, Ein- und Verkäufe für den Verein, Einfordern von Mitgliedsbeiträgen). ...

(S. 52) Der ehrenamtliche Vorstand erhält für seine Tätigkeit in der Regel kein Entgelt. Er kann aber Ersatz für tatsächlich ausgelegte Aufwendungen verlangen... (Reisekosten, Telefonspesen...) ... Danaben kann eine steuerfreie Pauschale von bis zu 500 € im Jahr pro Begünstigtem ausgezahlt werden..."

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Falls der Arbeitsaufwand vom Vorstand nicht mehr ehrenamtlich zu bewältigen ist, darf dieser für EINZELNE GESCHÄFTE Personal anstellen, niemals jedoch einer anderen Person die gesamte Geschäftsführung übertragen.

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Genau dies ist unserer Ansicht nach jedoch in Leipzig der Fall: Die Geschäftsführung liegt dort umfassend in einer Hand. Laut Stellenplan wird Herr Sp. für viele Tätigkeiten entlohnt, die in einem gemeinnützigen Verein der amtierende Vorstand ehrenamtlch leisten sollte. Zudem ist Herr Sp. selbst Mitglied des Vorstands.

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Achtung: Die Zahlung einer (im Bezug auf das Vereinsvermögen) unangemessen hohen Vergütung widerspricht in jedem Fall den Vorgaben der Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt kann hier die Gemeinnützigkeit entziehen.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse übergeordneter Vereinsorgane, insbesondere der MGV, mit der nötigen Sorgfalt auszuführen.

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Hier wird deutlich betont, dass die Mitgliederversammlung das übergeordnete Vereinsorgan ist und dieser die Beschlüsse der Mitglieder auszuführen hat. Bleibt die Frage: Zu welchen Punkten dieser tiefgreifenden Veränderungen in der Tierheim- und Vereinsstruktur durften die Mitglieder überhaupt abstimmen???

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Tierheimleitung

 

"Der Vorstand ernennt einen Tierheimleiter."

(S. 78) "Der Sachkundige, der bei der Behörde als verantwortliche Bezugsperson angegeben wird,

sollte derjenige sein, der... sich überwiegend um die Tiere kümmert..."

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Mit der Anstellung von Herrn Michael Sp. als Geschäftsführer wurde vom amtierenden Vorstand im Tierheim Leipzig die Stelle des Tierheimleiters abgeschafft. Der wohl recht beliebte Tierheimleiter, Herr F., wurde entlassen.

Die Tierheimleitung liegt seither in der Hand des Geschäftsführers, welcher allerdings nicht praktisch bei den Tieren sondern im Büro arbeitet.

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"Die Ernährung und Pflege der Tiere liegt in der Verantwortung des Sachkundigen.
…Die Durchführung von regelmäßigen "tierartspezifischen" Pflegemaßnahmen – wie Haut- und Fellpflege –

liegt ebenfalls in der Verantwortung des Sachkundigen."

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Als ehemaliger Pädagoge arbeitet Herr Sp. - im Gegensatz zu dem  früheren Tierheimleiter, Herrn F., nicht praktisch bei den Tieren. Nach Informaitonen langjähriger aktiver Tierschützer verfügt Herr Sp. über keine tierpflegerische Ausbildung.

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"Bei der Einstellung von Tierheimleitung ... sollte... ausgebildeten Tierpflegern gegenüber Personal mit Sachkunde... der Vorzug gegeben werden."
"Bei Tierheimen, die als Tierpfleger ausgebildetes Pflegepersonal beschäftigen, birgt die Anstellung einer nicht ausgebildeten... Person als Tierheimleitung großes Konfliktpotential. Daher ist diese Konstellation aus Sicht des Deutschen Tierschutzbundes nicht zu empfehlen."

Genau diese konfliktträchtige Konstellation ist jedoch im Tierheim Leipzig Tatsache. Herr Sp. arbeitete früher als Lehrer.

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S. 104: Größere Vereine... können den Vereins- oder Tierheimbetrieb nicht allein mit ehrenamtlichen Helfern bewältigen. Sie sind gezwungen, Halb- oder Ganztagskräfte einzustellen.... Findet sich hierzu keine Regelung in der Satzung, ist grundsätzlich die MGV für die Einstellung von Personal zuständig (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wir konnten in der Satzung des Tierschutzvereins Leipzig keine derartige Regelung finden.

Zwar wurde in der folgenden Mitgliederversammlung (nach dem Vorstandsbeschluss) noch über die Anstellung eines Geschäftsführers abgestimmt jedoch nie über die Abschaffung der in der Tierheimordnung vorgeschriebenen Tierheimleiterstelle. (Zumindest lt. den Protokollen der MGV)

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Gemeinnützigkeit/ Vereinszweck

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S. 128: Achtung: Sobald der Geschäftsbetrieb... überwiegend in den Vordergrund tritt, geht die Gemeinnützigkeit insgesamt verloren (vgl. Urteil OVG Lündeburg Beschluss vom 20. Juni 2011 AZ: 11 ME 549/10).


Mit der Stelle des Geschäftsführers in Leipzig soll (laut Stellenbeschreibung) eine konsequente Dienstleistungsorientierung im Tierheim erfolgen.

Z.B. schloss der Tierschutzverein mit der Stadt Leipzig Verträge ab, wonach das Vet.-amt entgültig darüber entscheiden darf, welche Fundtiere in das TH aufgenommen und welche ausgesetzt werden.

Im Newsletter 01-02 2013 des Tierschutzvereins informierte Herr Sp. darüber, dass der Hauptgrund für den Rückgang der Tierzahlen darin liegt, dass (selbst kranke) Fundtiere nicht mehr aufgenommen werden (dürfen) und "abwandern oder möglicherweise verenden".

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Unter "Erlebtes" findet sich auf dieser Website eine aktuelles Beispiel dazu: Tierheimmitarbeiter hatten Anfang 2018

eine hilfsbedürftige Katze mitten im Winter wieder ausgesetzt...

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Damit wird unserer Ansicht nach der wichtigste Inhalt des gemeinnützigen Vereins, nämlich Tieren in Not Aufnahme zu geben, nicht mehr erfüllt. EIne solche Regelung gegen wesentliche Vereinsinhalte wurde unseres Wissens nur noch vom TSV Zwickau u.U. mit der Kommune Schneeberg vereinbart, wo Herr Sp. ebenfalls dem Vorstand angehört.

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Die in der Vereinssatzung festgelegten Vereinsinhalte begründen die Gemeinnützigkeit.

Zitat Satzung des Tierschutzvereins Leipzig:

"...als helfende und vermittelnde Anlaufstelle für ALLE in Not geratenenen Tieren tätig zu sein."

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Tierheimordnung: "Die wesentliche Funktion eines Tierheimes besteht darin, in Not geratenen Tieren aller Art sofort und unbürokratisch eine vorübergehende tiergerechte Unterbringung und sachkundige Versorgung zu

bieten bzw. diese zu organisieren."

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Näheres zur Stelle des Geschäftsführers: siehe folgende Seite.

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